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   RG, 24.03.1936 - 1 D 980/35   

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https://dejure.org/1936,292
RG, 24.03.1936 - 1 D 980/35 (https://dejure.org/1936,292)
RG, Entscheidung vom 24.03.1936 - 1 D 980/35 (https://dejure.org/1936,292)
RG, Entscheidung vom 24. März 1936 - 1 D 980/35 (https://dejure.org/1936,292)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Revision gegen ein Urteil, das das Verfahren auf Grund des StraffreiheitsG. v. 7. Aug. 1934 eingestellt hat, darauf gestützt werden, bei sachlichrechtlich zutreffender Beurteilung des Sachverhalts ergebe sich eine klare Freisprechung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 70, 193
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 28.10.1965 - KRB 3/65

    Kartellbußgeldverfahren. Absicht in § 25 GWB

    Der Satz, daß in einem solchen Falle der prozessuale Grund vorgehe, erleidet aber im Strafverfahren eine wichtige Ausnahme: Wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, darf die Freisprechung eines Angeklagten, die bei hinreichender Klärung des Sachverhalts aus allgemein verfahrensrechtlichen Gründen geboten wäre, nicht deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt unter ein Straffreiheitsgesetz fällt (vgl. BGHSt 13, 268; BGH 1 StR 257/51 v. 21. November 1951; RGSt 70, 193; Geier in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl. § 260 Anm. 8 a; Schäfer, ebendort, Einleitung Kap. 10 A 9 unter Hinweis auf § 85 des StPO-Entwurfs 1939 und dessen Begründung - Fußn. 45 - Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, § 260 Anm. 27; Kleinknecht-Müller, 4. Aufl. § 260 Anm. 9).
  • BGH, 13.10.1959 - 1 StR 57/59

    Theodor Tolsdorff

    Ist dies geschehen und kann das Gericht, wie im vorliegenden Falle, nicht zu Feststellungen gelangen, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen würden, so darf es einem deshalb gebotenen Freispruch mangels Beweises nicht durch eine Einstellung des Verfahrens auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes aus dem Wege gehen (vgl. BGH 1 StR 257/51 vom 27.November 1951; RGSt. 70, 193).
  • BGH, 05.04.1951 - 4 StR 70/50

    Betäubungsmittel - Abgabe - Einspritzungen

    Hierzu kann unter Umständen auch die volle Durchführung der Verhandlung notwendig sein, die zur Freisprechung führt, falls dem Angeklagten keine strafbare Handlung nachzuweisen ist (RGSt 70, 193).
  • BGH, 14.02.1952 - 3 StR 965/51

    Rechtsmittel

    Was zunächst die Zulässigkeit der Revision angeht, so ist davon auszugehen, dass eine Einstellung, die der Tatrichter aus dem Straffreiheitsgesetz ausgesprochen hat, nicht schlechtweg jede sachliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht verbietet, wie auch das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung zu den früheren Straffreiheitsgesetzen angenommen hat (vgl. RGSt. 70, 193 und die daselbst wiedergegebenen Rechtsprechungsnachweise).
  • BGH, 15.04.1955 - 1 StR 675/54

    Rechtsmittel

    Auf das vorliegende Verfahren sind somit die allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechts anzuwenden, nach denen das Gericht nicht gehindert ist, einen Angeklagten, dessen Strafverfolgung das Verfahrenshindernis eines Straffreiheitsgesetzes entgegenstünde, freizusprechen, wenn die sachlichrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts keine Schuld des Angeklagten ergibt (vgl RGSt 70, 193 und RG JW 1936, 2239 Nr. 42 gegen RGSt 69, 124).
  • BGH, 21.06.1951 - 4 StR 31/50

    Rechtsmittel

    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten (vgl. RGSt 70, 193), dass eine Einstellung, die der Tatrichter auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes ausgesprochen hat, dem Revisionsrichter nicht verbietet, das Urteil auf eine sachlichrechtlich zutreffende und erschöpfende Beurteilung des ermittelten Sachverhalts zu prüfen.
  • BGH, 15.03.1956 - 3 StR 474/55

    Rechtsmittel

    Nur wenn sich auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen ergäbe, daß der Angeklagte bei zutreffender sachlich-rechtlicher Würdigung ohne weitere Aufklärung freizusprechen wäre, müßte der Senat dies tun, weil es dann zum Freispruch keiner Fortsetzung des Verfahrens bedürfte (RGSt 70, 193).
  • BGH, 13.10.1955 - 1 StR 685/54

    Rechtsmittel

    Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden (RGSt 70, 193); sie hätten übrigens zu keinem Erfolg führen können.
  • BGH, 23.07.1953 - 1 StR 772/52

    Rechtsmittel

    Die Feststellungen können daher einen Freispruch des Bl. nicht rechtfertigen (vgl. RGSt 70, 193, 197).
  • LG Osnabrück, 09.10.1964 - 17 Ks 3/64

    Erschiessung zweier Fremdarbeiter, die gedroht hatten, den Hof ihres Arbeitgebers

    Wie das Reichsgericht bereits in seinem Urteil vom 24.3.1936 (RGSt. 70, 193) ausgeführt hat, kann es Fälle geben, in denen es nötig ist, die Hauptverhandlung vollständig durchzuführen, in denen dann also der Sachverhalt zur Schuldfrage nach der äusseren und inneren Tatseite ganz aufgeklärt wird; in dieser Entscheidung, die sich darüber auslässt, ob die Revision gegen ein Urteil, das das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 7.VIII.1934 eingestellt hatte, darauf gestützt werden könne, dass bei sachlich-rechtlicher zutreffender Beurteilung des Sachverhaltes sich eine klare Freisprechung ergebe, ist ein allgemeiner auch für den vorliegenden Fall bedeutsamer Rechtsgedanke enthalten: In Fällen, in denen keine weitere Klärung durch den Tatrichter mehr möglich ist, kann die Frage Bedeutung gewinnen, ob auch dann auf Einstellung zu erkennen ist, wenn bei zutreffender sachlich-rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes die Schuldfrage zu verneinen ist oder ob auf Freisprechung erkannt werden müsse.
  • BGH, 27.11.1951 - 1 StR 257/51

    Rechtsmittel

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